Kein April-Scherz

Kurzzeitkennzeichen nur noch mit "TÜV"

Kein April-Scherz: Kurzzeitkennzeichen nur noch mit "TÜV"
Erstellt am 27. März 2015

Bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem 01.04.2015 neue gesetzliche Regelungen.

Diese Kurzzeitkennzeichen sind für Prüfungs-, Überführungsfahrten oder Probefahrten gedacht. Ihre Verwendung darf grundsätzlich nur an einem Kfz erfolgen. Es ist aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammengesetzt. Die immer nur aus Ziffern besteht. Das Datum der Gültigkeit ist in einem gelben Feld seitlich vermerkt. Sie gelten maximal für fünf Tage. Nach Ablauf der Frist ist eine Weiterverwendung des Kurzzeitkennzeichens nicht gestattet.

Was sich ab 01. April 2015 beim Kurzzeitkennzeichen ändert

Ab 01. April 2015 erfolgt die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen nur noch dann, wenn der Antragsteller der Zulassungsbehörde die Papiere für das Fahrzeug und die evb-Nummer (Versicherung) vorlegen kann. Dabei muss eine gültige HU (Hauptuntersuchung) und, wenn es vorgeschrieben ist, eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden können. In der von der Behörde auszustellenden Zulassungsbescheinigung Teil 1, dem Fahrzeugschein ist das Kfz in Zukunft bereits direkt bezeichnet.

Die Zulassungsbehörde stellt zukünftig keine Fahrzeugscheine mehr aus, in denen keine Fahrzeugdaten enthalten sind.

Kann der Antragsteller für das Kfz, das die Kurzzeitkennzeichen bekommen soll, keine aktuelle gültige HU nachweisen, ist es ab dem 1 April nur noch erlaubt, mit dem betreffenden Fahrzeug im jeweiligen Zulassungsbezirk für Kurzzeitkennzeichen zu einer Prüfstelle (TÜV) zu fahren, die eine HU vornimmt. Darüber hinaus sind mit diesem Fahrzeug Fahrten zu und von einer im Zulassungsbezirk liegenden Werkstatt gestattet, um eventuell vorhandene Mängel am Fahrzeug beseitigen zu lassen. Sind Fahrzeuge im Ergebnis der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft, gilt diese Regelung nicht. Ähnlich sind die neuen Bestimmungen, wenn es um Fahrten geht, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu erlangen.

Die Zuteilung des Kennzeichens ist in Zukunft nicht mehr an eine örtliche Zuständigkeit gekoppelt. Das Kfz-Kennzeichen entweder bei der jeweiligen Zulassungsstelle am Wohnort desjenigen beantragt werden, der das Fahrzeug nutzen will oder auch am derzeitigen Standort des Fahrzeugs. Für den letztgenannten Fall muss der Antragsteller den aktuellen Standort des Fahrzeugs glaubhaft nachweisen. Dazu reicht es, wenn er einen Kaufvertrag, eine Rechnung oder Fahrzeugpapiere vorlegt, aus denen der Standort ersichtlich ist.

Bei auftretenden Fragen zu den Neuerungen können sich Verbraucher an die Kfz-Zulassungstellen ihres Wohnortes wenden. Detaillierte Informationen finden interessierte Verbraucher online auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de.

Foto: Gutschild

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