Kindersitz

1. August 2010 02:46 (vor über 14 Jahren)
maxicosi, hat einer Tipps zur Verwendung mit dem 2 Punktgurt.
Bitte unter 0171-6552760
  • 1. August 2010 02:54 (vor über 14 Jahren)
    Gibt es Bestimmungen in Hinsicht auf das Befödern von Kleinkindern? Wir erwarten ende des Jahres unseren Sohn. Haben aber nur einen 2 Punktgurt ( Beckengurt) hinten. Wie sieht die rechtliche sowie sicherheitsrelevante Seite aus? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar. Heiko Langwisch
    heiko65@freenet.de
  • 1. August 2010 23:39 (vor über 14 Jahren)
    Hallo Heiko,
    hier mal ein Auszug aus der derzeitig gültigen Straßenverkehrs-Ordnung:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §21 Personenbeförderung

    (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen

    auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,

    auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder

    in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.

    (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1

    ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,

    dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,

    ist

    beim Verkehr mit Taxen und

    bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht,

    auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.

    (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

    (2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

    (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.

    Ansonsten gilt:
    §21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

    (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung

    Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

    Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

    das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

    Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

    (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
  • 2. August 2010 08:29 (vor über 14 Jahren)
    gibbet das auch auf deutsch? ja ODER nein? zwei punkt oder drei punkt gurt?
  • 13. August 2010 22:52 (vor über 14 Jahren)
    Also ich kann mir das auch noch zehn mal durchlesen. Aber eine Antwort hab ich immer noch nicht. Und selbst wenn ich das verstehen würde, sieht, bzw versteht, die Polizei das genauso? Hat da jemand Erfahrung? Gruß
  • 23. August 2010 22:40 (vor über 14 Jahren)
    Easy .. haben in unserem 65 Pontiac cabrio auch vorne / hinten Beckengurte. Es gibt diverse Kindersitze (Storchenmühle TRISTAR mit Safeback für Kids ab 15 KG und der Storchenmühle Space Basisfix bis 13kg) Link:

    http://www.kvw-mhm.de/autokindersitze/fragen/119-kindersitze-fuer-den-beckengurt.html#Basisfix mit Space

    Hoffe das hilft.. versuchs gebraucht bei ebay .. wir haben einen für 1 EUR ersteigert .. neuwertig!
    unsere Beiden sind 11 Monate & 3 Jahre und immer mit dabei!
    Kann dir gerne Bilder schicken wie das Ganze aussieht ..

    Gruss, Björn & Andrea

  • 28. August 2010 03:23 (vor über 14 Jahren)
    Jo checker, denn erstmal danke. Mein kurzer wird ja erst zu Weihnachten beboren. Aber der nächste Sommer kommt bestimmt. Gruß Heiko
  • 1. September 2010 22:08 (vor über 14 Jahren)
    Easy .. dann mal toi toi toi ..
    ... ist schon ne coole Sache mit dem Nachwuchs...besonderes entspannend mit AMI V8 wenn hinten im Auto Gebrüll & Geschrei abgeht .. immer schön " Smile" und Nerven bewahren .. nichts macht entspannter als nen schöner V8 blubber sound.. ich hab mitlerweile org. Chamber 40 Flowmaster in meinen beiden alten Pontiacs .. die sind innen recht laut ..
    optimal.. :)