Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht

Pickups können wieder als LKW versteuert werden

Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht: Pickups können wieder als LKW versteuert werden
Erstellt am 16. Oktober 2020

Das 7. Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStÄndG) wurde am 9. Oktober 2020 durch den deutschen Bundesrat gebilligt. Mit dem 7. KraftStÄndG werden unter anderem Maßnahmen umgesetzt, die das Klimaschutzprogramm 2030 und das Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehen haben. U.a. enthält das Gesetz folgende Änderung:

Aufhebung der Sonderregelung bei der Besteuerung von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht
§ 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (alt)

Bisher galt für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die über vier bis neun Sitzplätze einschließlich dem Fahrersitz verfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit vorrangig zur Personenbeförderung nutzbar sind, eine Sonderregelung: Abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung wurden diese Fahrzeuge mit den CO2- und hubraumbezogenen Tarifen für Pkw statt der gewichtsbezogenen Steuersätze für leichte Nutzfahrzeuge besteuert. Folge war eine höhere Besteuerung derartiger Fahrzeuge.

Ab dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG wird diese Sonderregelung nun aufgehoben. Die Halter dieser Fahrzeuge, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerks- und Kleinbetriebe handelt, werden damit steuerlich entlastet. Künftig erfolgt die Besteuerung dieser Fahrzeuge entsprechend ihrer Fahrzeugklasse gewichtsbezogen.

Zeiträume vor dem Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG sind von der Aufhebung nicht betroffen, d.h. es bleibt bei der bisherigen Besteuerung.

Die betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter erhalten automatisch einen geänderten Steuerbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum ab Inkrafttreten des 7. KraftStÄndG neu festgesetzt und zu viel erhobene Steuer zurückerstattet wird. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Die Zollverwaltung ist bestrebt, die Änderung für die circa 390.000 betroffenen Fahrzeuge schnellstmöglich vorzunehmen.

www.zoll.de

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