Änderungen ab dem 1. Juli 2021 beim E-Commerce

Zoll Freigrenze fällt weg

Änderungen ab dem 1. Juli 2021 beim E-Commerce: Zoll Freigrenze fällt weg
Erstellt am 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 fällt die bisherige Freigrenze von 22 Euro weg. Das bedeutet, dass man in der Regel für jede Ware, die man in einem Drittland (z.B. USA, Großbritannien, China) bestellt, Einfuhrabgaben bezahlen muss.

Maßgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Zollanmeldung durch den Zoll angenommen wird. Das bedeutet, dass auch für Waren, die man vor dem 1. Juli 2021 bestellt hat und auch versendet worden sind, Abgaben entstehen können, wenn die Zollanmeldung erst nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.

Ab diesem Zeitpunkt muss grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel muss man dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.

Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragt man bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Maßgeblich für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten.

Beispiel

Man bestellt in China Kabelbinder im Wert von 10 Euro. Die Einfuhrumsatzsteuer ist 19 Prozent. Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro sind zollfrei. Verbrauchsteuern fallen keine an. Für die Zollabwicklung verlangt der Beförderer eine Servicepauschale (1) von 5 Euro, die bei der Zustellung kassiert wird.

Rechnungsendbetrag
10 Euro

Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
10 Euro x 19 Prozent = 1,90 Euro

Servicepauschaule (1)
5 Euro

Einfuhrumsatzsteuer und Servicepauschale (1)
1,90 Euro + 5 Euro = 6,90 Euro

Somit kassiert der Beförderer insgesamt 6,90 Euro, wenn er die Sendung bei Ihnen ausliefert.

(1) Anmerkung: Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls! Bei Fragen, ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, wendet man sich bitte an den Beförderer. In diesem Beispiel wird eine Servicepauschale in Höhe von 5 Euro angenommen.

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