Deuvet: Oldtimerrallyes und -ausfahrten – Genehmigungspflicht – Haftungsfragen

Deuvet: Oldtimerrallyes und -ausfahrten – Genehmigungspflicht – Haftungsfragen :
Erstellt am 27. Oktober 2011

Für professionelle Oldtimerrallyes dürfte nicht ernsthaft an einer behördlichen Genehmigungspflicht zu zweifeln sein. Straßenverkehrsrechtlich ist die Gewinnerzielungsabsicht jedoch kein Kriterium der Genehmigungspflichtigkeit. Die Erlaubnispflichtigkeit hängt an der Frage der verkehrsüblichen Inanspruchnahme der Straßen.

Nach den Verwaltungsvorschriften geht Folgendes über eine verkehrsübliche Inanspruchnahme hinaus:



- 30 Fahrzeuge oder mehr, die an einem gleichen Platz starten oder ankommen

- vorgeschriebene Durchschnittsgeschwindigkeit

- vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

- vorgeschriebene Streckenführung oder freie Streckenwahl mit Kontrollstellen, bzw Durchführung von Sonderprüfungen

- Fahren im geschlossenen Verband

Bei reinen Clubveranstaltungen hängt die Genehmigungspflichtigkeit zumeist an der Streckenvorgabe. Ein Trick zur Umgehung der Erlaubnispflicht kann darin bestehen, mit dem Roadbook lediglich eine Streckenempfehlung auszusprechen, darin aber auch darzustellen, dass selbstverständlich auch jede andere Strecke gefahren werden kann. Liegt eine Genehmigungspflichtigkeit vor, stellt die Durchführung einer nicht genehmigten Veranstaltung eine Ordnungswidrigkeit dar, begründet somit auch ein erhebliches Haftungsrisiko für Veranstalter und Teilnehmer. Ansatzpunkt für die Haftung des Veranstalters ist das Sicherheitskonzept und die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden, dies insbesondere gegenüber den Zuschauern. Bei dem Sicherheitskonzept kommt den Auflagen der Genehmigung gesteigerte Bedeutung zu, da diese Auflagen zumeist den Schutz der Zuschauer zum Gegenstand haben.

Auch die teilnehmenden Fahrzeuge bzw. deren Halter und Fahrer können von einer Haftung betroffen sein. Aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung haftet sowohl der Fahrer, als auch der Halter eines Oldtimers, wenn bei dessen Betrieb Schaden entsteht. Es kommt also gar nicht auf die Frage an, ob dem Fahrer des Oldtimers hinsichtlich eines etwaigen Unfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf unterbreitet werden kann.Die Haftung von Halter und Fahrer sind deshalb besonders schmerzvoll, da die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs in der Regel nicht eintritt, da nach § 2 AKB ein Risikoausschluss für die Beteiligung an Autorennen zu verzeichnen ist. Der BGH versteht unter „Rennen“ auch Gleichmäßigkeitsveranstaltungen und kommt zu einem Eingreifen dieses Haftungsausschlusses.

Wenn dann auch noch keine Genehmigung und / oder keine Veranstalterhaftpflichtversicherung vorliegt, ist das Kind endgültig in den Brunn en gefallen, da ein Schaden dann nicht abgewälzt werden kann. Im Klartext bedeutet dies: Dann, wenn eine Genehmigungspflichtigkeit einer Veranstaltung in Betracht kommt, sollte man nicht darauf verzichten die Genehmigung einzuholen, auch wenn damit ein erheblicher Mehraufwand verbunden ist.



Ankündigung: Der DEUVET wird in den nächsten Monaten ein Sonderheft herausgeben, in welchem auf rechtliche Belange von Oldtimerveranstaltungen eingegangen wird.



Text: Dr Götz Knoop (Deuvet)

Fotos: Archiv

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