Liberalisierung bei Einzelabnahmen und Gutachten

Monopol § 21 StVZO gefallen

Liberalisierung bei Einzelabnahmen und Gutachten : Monopol § 21 StVZO gefallen
Erstellt am 17. Februar 2019

Mit dem Beschluss des Bundesrats vom 15. Februar zur Öffnung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist ein weiteres Restmonopol der Technischen Prüfstelle gefallen. Zukünftig können alle zugelassenen Prüforganisationen - und nicht mehr nur der TÜV in West-Deutschland und die DEKRA in Ost-Deutschland - Gutachten und Einzelabnahmen vornehmen.

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO in verschiedenen Bereichen. War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug von außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine §-21-Begutachtung.

Laut GTÜ betrifft der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten im Alltag Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt.

Gültig wird diese Neuregelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Keine Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Login via Facebook

Community