Urteil im Dieselfahrverbot

Bundesverwaltungsgericht macht Weg für Dieselfahrverbote frei

Urteil im Dieselfahrverbot: Bundesverwaltungsgericht macht Weg für Dieselfahrverbote frei
Erstellt am 27. Februar 2018

Es ist entschieden: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verkündete heute in der Sache, ob die Länder und Kommunen nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage Fahrverbote im Alleingang ohne bundeseinheitliche Regelung anordnen dürfen, um Schadstoff-Grenzwerte einzuhalten, sein Urteil. Demnach ist die Aufnahme von Fahrverboten in die jeweiligen Luftreinhaltepläne rechtlich zulässig. Städte dürfen Fahrverbote zur Luftreinhaltung verhängen.

Das Urteil dürfte die Fahrer älterer Diesel in Unruhe versetzen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung gar kein Fahrverbot anordnete. Konkret ging es in der Verhandlung um die Luftreinhaltepläne der Städte Düsseldorf und Stuttgart. Die Entscheidung in Leipzig dürfte freilich grundsätzlichen Charakter haben und richtungsweisend für die Politik sein - auch wenn zur Stunde nicht im mindestens klar ist, wie ein Fahrverbot durchgeführt und kontrolliert werden könnte und welche Ausnahmeregelungen für Handel, Wandel und kommunale Servicefahrzeuge eingerichtet werden müssen/sollen/können/dürfen. Um einen Flickenteppich von Verordnungen zu vermeiden, ist die Bundesregierung gefordert, eine einheitliche Regelung auf dne Weg zu bringen. Stichwort: Blaue Plakette.

Fest steht: Die Leipziger Richter haben ein Grundsatzurteil gefällt, das entscheidend in die Mobilität von vielen Millionen Autofahrern eingreifen dürfte. Fahrverbote drohen vor allem Dieselfahrzeugen, die die aktuell strengste Abgasnorm Euro 6 nicht erfüllen. So wie es ausschaut, wird es für Diesel Euro 5 aber eine Schonfrist geben. So gesehen betrifft das Urteil der Richter aktuell Diesel Euro 4 und älter. Faktisch (nach Ablauf der Schonfrist für mit Euro 5) könnte ein Dieselfahrverbot in Deutschland rund 13 Millionen Fahrzeuge betreffen.

Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Das Gericht stellte in seinem Urteil allerdings klar, dass der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt.

Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen Luftreinhalteplan aufgenommenen Maßnahmen - sicherzustellen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Insoweit ist hinsichtlich der Umweltzone Stuttgart eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

Dass Luftreinhaltepläne grundsätzlich auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind, bedeutet nach Ansicht des ADAC, dass pauschale Fahrverbote für alle Dieselfahrer auch künftig nicht zu erwarten und lokale Fahrverbote immer nur das letzte Mittel eines umfassenden Maßnahmenplans zur Verbesserung der Luftqualität in Städten sein können.

Autor: Mathias Ebeling

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1 Kommentar

  • ARON

    ARON

    OMFG - Rassismus (bitte keine Assoziationen mit IIWK) mal automobil ausgedrückt... Was weiter - Verbot für Spritrasenmäher? EU geht langsam unten...kaum zu glauben, dass Europa oft Amerika belächelt!

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