Am 31. Oktober wird auch in Deutschland in vielen Orten Halloween gefeiert. Süßes oder Saures fordern die oftmals gespenstisch-gruslig verkleideten Kinder und Jugendlichen. Wer sich da knausrig zeigt, wird zuweilen mit Streichen bedacht, die mit Partyspaß nichts zu tun haben. Wenn bei dem dann folgenden üblen Treiben am Auto Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür eigentlich aufkommt.
An Halloween gab's für das Auto Saures und Beulen, Kratzer oder zerbrochene Scheiben sind die Folge? Die Verbraucherzentrale NRW informiert, welche Regelungen bei Sachbeschädigungen am Auto gelten und welche Versicherung einspringt - oder auch nicht. Wenn mutwillig ein Schaden am Auto herbeigeführt wird, handelt es sich um einen sogenannten Vandalismusschaden. Die Verursacher solcher Schäden können nur haftbar gemacht werden, wenn sie auch ermittelt werden können. Da aber das Vermummungsverbot an Halloween nicht gilt, dürfte es schwer werden, den oder die Übeltäter eindeutig zu identifizieren. Wenn der Täter also nicht feststellbar ist, können Geschädigte die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Schäden am Kraftfahrzeug nur über die Vollkasko-Versicherung des Kfz-Halters abwickeln - eine Teilkasko reicht hier in der Regel nicht. Die Teilkaskoversicherung springt allerdings ein, insofern Glas- und Brandschäden am Auto zu beklagen sind. Je nach Vertrag müssen Geschädigte allerdings eine im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung bei Vollkasko/Teilkasko beisteuern.
Falls der Täter ermittelt werden kann
Sollte die Vandalen ihre Maske fallen gelassen haben, sodass man sie als Verursacher benennen kann, kann man als Geschädigter versuchen, sich den Schaden am Auto von
deren privater Haftpflichtversicherung zu holen. Hier kommt es aber darauf an, wie alt die kleinen Strolche sind. Sind sie unter sieben Jahren alt, gelten sie als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar. Dann muss die Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Wie die Verbraucherzentrale mitteilt, würden dennoch viele Versicherer heutzutage eine Schadenregulierung, übernehmen, wenn das im Vertrag vereinbart worden ist.
Übrigens gilt immer: Eltern haften für ihre Kinder - aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nicht selten haben manche Erziehungsberechtigte keine privaten Haftpflichtversicherungen und auch sonst kein Geld, um für die Schäden ihrer Sprösslinge aufzukommen. Das kann dem Geschädigten an Halloween dann sehr sauer aufstoßen. In solchen Fällen kann es allerdings sein, dass die Haftpflichtversicherung des Geschädigten den Schaden übernimmt - das tut sie aber nur, wenn in den Vertragsbedingungen ein Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthalten ist.
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